1. Mitglied der FÖRDERGEMEINSCHAFT können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Behörden, Unternehmungen, Gesellschaften und Verbände werden, die an den Zielen und Aufgaben der FÖRDERGEMEINSCHAFT interessiert und bereit sind, diese zu unterstützen. 2. Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung 3. Die Mitglieder entrichten nach eigener Einschätzung einen einmaligen Gründungs- bzw. Aufnahmebeitrag und außerdem laufende Förderbeiträge, ggf. Spenden. Die Höhe des laufenden Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In außergewöhnlichen Fällen kann der Vorstand bei Personen, deren Mitgliedschaft für die FÖRDERGEMEINSCHAFT von wesentlicher Bedeutung ist, deren Beitrag besonders regeln oder erlassen. 4. Die Mitglieder haben das Recht 5. Die Mitgliedschaft erlischt 6. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft hören die durch sie begründeten Rechte und Pflichten auf. 7. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. |