Die Fördergemeinschaft der SLV Mannheim
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

1. Mitglied der FÖRDERGEMEINSCHAFT können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Behörden, Unternehmungen, Gesellschaften und Verbände werden, die an den Zielen und Aufgaben der FÖRDERGEMEINSCHAFT interessiert und bereit sind, diese zu unterstützen.

2. Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung
des Vorstandes kann der Beirat angerufen werden, der endgültig entscheidet.

3. Die Mitglieder entrichten nach eigener Einschätzung einen einmaligen Gründungs- bzw. Aufnahmebeitrag und außerdem laufende Förderbeiträge, ggf. Spenden. Die Höhe des laufenden Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In außergewöhnlichen Fällen kann der Vorstand bei Personen, deren Mitgliedschaft für die FÖRDERGEMEINSCHAFT von wesentlicher Bedeutung ist, deren Beitrag besonders regeln oder erlassen.

4. Die Mitglieder haben das Recht
a) zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen,
b) auf Beratung und Behandlung ihrer Aufträge, die Sie an die Schweißtechnische
Lehr- und Versuchsanstalt Mannheim geben,
c) auf kostenlose Zusendung der von der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt Mannheim GmbH herausgegebenen Veröffentlichungen
und allgemeinen Berichte.

5. Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch den Tod,
b) bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit,
c) durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist
und nur auf das Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist
von vier Wochen geschehen kann, und
d) durch Ausschluss, der durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Gründe
ausgesprochen wird. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen
beim Vorstand Einspruch erhoben werden.
Die letzte Entscheidung tritt der Beirat.

6. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft hören die durch sie begründeten Rechte und Pflichten auf.

7. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
Sie sind ordentliche Mitglieder im Sinne der Satzung.