Die Fördergemeinschaft der SLV Mannheim
§ 8 Rechnungsprüfung

1. Zwei Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung auf Ordnungsmäßigkeit und satzungsgemäße Verwendung der Mittel.