1. Zwei Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung auf Ordnungsmäßigkeit und satzungsgemäße Verwendung der Mittel. |