1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet statt 2. Die Mitgliederversammlung wird durch Rundschreiben mit Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder unter Einhaltung einer angemessenen Frist, jedoch mindestens drei Wochen, einberufen. 3. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehört die b) die Genehmigung eines Finanzplanes sowie Festsetzung der Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages, c) die Wahl und gegebenenfalls Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Rechnungsprüfern, d) die Wahl von Mitgliedern des Beirates und e) die Ergänzung bzw. Änderung der Satzung. 4. Bei den Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle einer Wahl das Los. Beschlüsse zur Ergänzung bzw. Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen oder Ergänzungen müssen mit der Einladung bekannt gemacht werden. 5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und einem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen. |