1. Die Auflösung der FÖRDERGEMEINSCHAFT kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erfolgen. Hierzu muss unter ausdrücklichem Hinweis, dass über die Auflösung angestimmt werden soll, eingeladen werden. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann frühestens nach drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist und ihre Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder fasst. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse hierüber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. 4. Bei Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand als Liquidatoren im Amt.
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